Mecklenburg-Vorpommern

Lebensgefühl

Nachhaltigkeit

Innovation

Nutzungsbedingungen Landessignet

§ 1 Gegenstand des Nutzungsrechts

Die Landesmarke ist das zentrale visuelle Erkennungszeichen des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern. Eine einheitliche und konsequente Verwendung stellt sicher, dass das Land in den unterschiedlichen Bereichen der Kommunikation als Absender wahrgenommen wird. Inhaber der markenrechtlich geschützten Wort-Bild-Marke Mecklenburg-Vorpommern (Landessignet) ist das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Staatskanzlei MV, diese vertreten durch das Landesmarketing MV.

Die Marke ist als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Wort-Bild-Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 10, 15, 16, 18, 20, 21, 24 bis 36, 38, 39, 41 bis 44 eingetragen. Nähere Informationen können über die Internetseiten des HABM unter www.oami.europa.eu eingesehen werden.

Das Landesmarketing gewährt hiermit dem Partner bis zum Widerruf das nicht ausschließliche, einfache und nicht übertragbare Recht, das Landessignet nach den Regelungen dieser Vereinbarung für den o. g. Zweck zu nutzen.

§ 2 Nutzung und Darstellung

Der Partner erklärt, das Landessignet ausschließlich für den in dieser Vereinbarung benannten Zweck zu verwenden und es folglich nicht kommerziell zu verwerten.

Die Nutzungshinweise zur Landesmarke Mecklenburg-Vorpommern und das CD-Markenhandbuch regeln die Vergabe und die Nutzung des Landessignets. Das Landessignet darf weder rechtswidrig noch missbräuchlich benutzt werden.

Der Partner darf die Rechte aus dieser Vereinbarung nicht an Dritte abtreten und keine Unternutzungsrechte vergeben.

Der Partner verpflichtet sich, das Landessignet exakt und ausschließlich in der jeweils vorgeschriebenen beziehungsweise eingetragenen Form und mit den gegebenenfalls vorgesehenen Zusätzen zu benutzen. Das Landessignet ist ausschließlich von Originalvorlagen zu reproduzieren und gemäß den Regelungen des Markenhandbuches anzuwenden. Eine Verfremdung des Zeichens ist, auch wenn sie nur geringfügig ausfällt, nicht zulässig.

Der Partner verpflichtet sich, jedwede Entwürfe (z. B. Druckvorlagen) vor Fertigstellung zur gemeinsamen Abstimmung mit dem Landesmarketing vorzulegen.

§ 3 Register

Bei Nutzungsgenehmigung erfolgt eine Registrierung als offizieller Nutzer des Landessignets. Der Nutzungsrechtnehmer wird in das vom Landesmarketing geführte Nutzungsverzeichnis mit den Antragsangaben eingetragen. Dieses Verzeichnis wird ständig aktualisiert und ist nicht öffentlich. Mit dem Ausfüllen und der Antragstellung stimmt der Partner der zuvor beschriebenen Registrierung als offizieller Nutzer des Landessignets zu.

Die Löschung der Daten aus dem Register erfolgt drei Jahre nach Ende der Laufzeit der Vereinbarung.

§ 4 Kosten

Die Nutzung der Landesmarke erfolgt unentgeltlich.

Alle mit der Nutzung des Landessignets beim Partner anfallenden Kosten trägt der Partner selbst.

§ 5 Haftung

Der Partner trägt das Herstellungsrisiko.

Er verpflichtet sich, das Land Mecklenburg-Vorpommern im Innenverhältnis von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Herstellung, insbesondere aus Produkthaftung, freizustellen.

§ 6 Gewährleistung

Das Landesmarketing versichert, Inhaber der unter § 1 dieser Vereinbarung näher bezeichneten Landesmarke zu sein. Es wird ferner versichert, dass ihm der Eintragung oder Benutzung der Vertragsmarke entgegenstehende Rechte Dritter nicht bekannt sind.

Das Landesmarketing übernimmt keine Gewähr für die Rechtsbeständigkeit, Nichtangreifbarkeit, Verwertbarkeit oder Marktgängigkeit der registrierten Vertragsmarke.

§ 7 Laufzeit und Beendigung der Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.

Die Laufzeit beträgt zunächst zwei Jahre und kann auf schriftlichen Antrag um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Zweck der Nutzung durch das Landesmarketing genehmigt wurde.

Verstößt der Partner schuldhaft gegen § 2 dieser Vereinbarung oder gegen sonstige wesentliche in dieser Vereinbarung übernommene Pflichten, ist das Landmarketing berechtigt, dem Partner die Nutzungsrechte für das Landessignet zu entziehen, wenn der Partner diese Vertragsverletzungen trotz erfolgter Abmahnung fortsetzt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses stellt der Partner die Nutzung des Landessignets unverzüglich ein; das Recht des Vertragspartners auf Benutzung der Vertragsmarke entfällt.

§ 8 Datenschutz

Der Partner willigt mit seiner Unterschrift ein, dass die im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung erhobenen personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Register der Nutzungsinhaber verwendet werden.

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie müssen als solche bezeichnet werden. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformabrede. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

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